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Sowohl das Umweltschutzgesetz (USG) in seinem § 13 wie auch das Gesetz über den Öffentlichen Verkehr (ÖVG) in seinem § 2 sind gleich lautend wie folgt zu ergänzen:
USG: (III. Umweltbelastungen aus dem Verkehr / 1. Grundsätze / § 13.) neu Abs. 6:
ÖVG: (I. Grundlagen / Zweck / § 2.) neu Abs. 2:
Der Kanton sorgt dafür, dass im Orts- und Regionalverkehr zur Verwirklichung der im Gesetz genannten Ziele das System Tram mit seinem heutigen Streckennetz erhalten und ausgebaut wird. Dies dient insbesondere der Reduktion der Luftschadstoffbelastung, der Entlastung der Innerstadt sowie der direkten Anbindung der Quartiere und Agglomerationsgemeinden ans Regio-S-Bahnnetz. Das Tram übernimmt innerhalb der Agglomeration (Stadtgebiet und Agglomerationsgemeinden) die Hauptlast des Verkehrsaufkommens. Das Nähere regelt Anhang 1 zum ÖVG.
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